Erbengemeinschaft – Rechte und Pflichten

Inhaltsverzeichnis

Erben treten in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein

Wer erbt, übernimmt nicht einfach nur den Nachlass eines Verstorbenen, sondern auch Rechte und Pflichten. Dies liegt unter anderem daran, dass Erben die Rechtsnachfolge des Erblassers antreten. Hat dieser Verträge abgeschlossen, übernehmen sie diese und werden somit neuer Vertragspartner der jeweils anderen Partei. Ein Beispiel: Gehört eine vermietete Immobilie zum Nachlass, bleibt das Mietverhältnis bestehen und die Erben werden Nachfolger des Vermieters.

Erbengemeinschaft – welche Rechte haben die Mitglieder?

Das deutsche Erbrecht räumt den Mitgliedern von Erbengemeinschaften folgende Rechte ein. Dies sind teilweise eigene Rechte der Erben oder teilweise Rechte, welche die Erben als sogenannte "Universalsukzessoren" des Erblassers haben, sie treten nämlich ganz in seine Rechte und Pflichten ein. 

Ausschlagung des Erbes

Jeder Erbe hat die Möglichkeit, sich innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntwerden der Erbenstellung gegen die Annahme des Erbes zu entscheiden. Dazu muss er aber das Erbe ausschlagen. Das kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn der Erblasser überschuldet war. Wenn er nicht handelt, wird er automatisch Erbe und haftet dann möglicherweise auch für Schulden des Erblassers. 

Die Nutzung von Nachlassgegenständen durch die Erbengemeinschaft

Jeder Miterbe hat das Recht auf Nutzung von Nachlassgegenständen. Allerdings steht es ihm nicht zu, allein über deren Nutzung und Verwendung zu entscheiden. Er muss mit den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft eine Nutzungsvereinbarung treffen. Vorher ist die Nutzung nicht möglich. Eine solche Vereinbarung beinhaltet üblicherweise, dass der Erbe der Erbengemeinschaft eine Nutzungsentschädigung zahlt – beispielsweise einen der ortsüblichen Miete entsprechenden Betrag für die Nutzung einer geerbten Wohnung.

Ausgleichung für Vorausempfänge und unentgeltliche Pflegeleistungen

Das deutsche Erbrecht sieht mit §§ 2050 ff. BGB vor, dass gewisse Vorausempfänge, die ein Abkömmling zu Lebzeiten vom Erblasser geschenkt bekommen hat, im Zuge der Nachlassteilung unter den Erben ausgeglichen werden. Gleiches gilt gemäß 2057a Absatz 1 Satz 1 BGB für Pflegeleistungen, die ein Abkömmling dem Erblasser gegenüber erbracht hat.

Möglichkeit zum Erbteilsverkauf

Es steht jedem Miterben jederzeit gemäß § 2033 Absatz 1 BGB frei, seinen Erbteil zu verkaufen – an Dritte oder einen anderen Erben.

Vorkaufsrecht beim Erbteilsverkauf

Die Miterben haben gemäß § 2034 BGB gegenüber Dritten, an die ein Miterbe seinen Erbteil verkauft hat, ein Vorkaufsrecht. Dies muss innerhalb von zwei Monaten ausgeübt werden. Dabei wird der Kaufpreis und die Konditionen zugrunde gelegt, den der Miterbe mit dem Erwerber vereinbart hat.

Tipp: In unseren Beiträgen „Erbteil verkaufen“ und „Vorkaufsrecht Miterben“ finden Sie weitere Informationen zu diesen Themen.

Erbengemeinschaft – welche Pflichten haben die Erben?

Wer zu einer Erbengemeinschaft gehört, kann sich nicht einfach zurücklehnen und abwarten, bis der Nachlass verteilt ist. Der Grund: Mitglieder einer Erbengemeinschaft haben nicht nur Rechte, sondern auch folgende Pflichten: Einen Auskunftsanspruch gegenüber den Miterben, ein Recht auf Auszahlung des Reinertrags aus dem Nachlass, die Zahlung der Erbschaftssteuer, eine Auskunftspflicht, die Verwaltung des Nachlasses, das Regeln von Nachlassverbindlichkeiten.

Auskunftsanspruch gegenüber den Miterben

Geht es um den Nachlass, sind die Miterben in der Regel unterschiedlich gut informiert. Unter anderem auch wegen der Möglichkeit zur Erbausschlagung liegt es im Interesse aller Miterben, sowohl die Vermögenswerte als auch die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers zu kennen. Nur so können sie sich einen Überblick darüber verschaffen, inwieweit die Annahme des Erbes für sie sinnvoll erscheint oder nicht. Da dies nicht immer ohne Zutun der anderen möglich ist, haben Miterben einen Auskunftsanspruch gegenüber den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft. Das gilt unter anderem auch für Pflichtteilsberechtigte.

Tipp: Weitere Informationen zum Thema haben wir in unserem Beitrag „Auskunftsrechte und Auskunftspflichten für Miterben einer Erbengemeinschaft“ für Sie zusammengestellt.

Recht auf Auszahlung des Reinertrags aus dem Nachlass

Ist die Erbauseinandersetzung länger als ein Jahr ausgeschlossen, haben die Miterben gemäß § 2038 Absatz 2 Satz 2 BGB das Recht, ihren Anteil am Reinertrag aus dem Nachlass zu erhalten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich die Erbengemeinschaft als Vermieter betätigt. Ansonsten besteht kein Anspruch auf Zahlung des Reinertrags, dieser wird stattdessen Bestandteil des Nachlasses und im Rahmen der Erbauseinandersetzung aufgeteilt. 

Zahlung der Erbschaftssteuer

Die Zahlung der Erbschaftsteuer erfolgt nicht durch die Erbengemeinschaft, sondern durch jeden Miterben und auch nur bezogen auf seinen Erbteil.

Auskunftspflicht

Von jedem Miterben kann auf Verlangen Auskunft über Zuwendungen des Erblassers vor seinem Tod an jeweilige Miterben gefordert werden. Die Auskunftspflicht besteht auch seitens desjenigen, der den Nachlass verwaltet. Das kann ein Miterbe sein oder ein Testamentsvollstrecker. 

Tipp: Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie in unserem Beitrag „Auskunftsrechte und Auskunftspflichten für Miterben der Erbengemeinschaft“.

Verwaltung des Nachlasses

Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker bestimmt, übernimmt dieser die Nachlassverwaltung allein. Anderenfalls haben die Miterben gemäß § 2038 BGB eine Mitwirkungspflicht, es erfolgt also eine gemeinschaftliche Verwaltung. Dazu gehört unter anderem, bestehende Verträge zu kündigen, die der Erblasser abgeschlossen hat und die nicht mehr vonnöten sind. Das können beispielsweise Zeitschriftenabonnements sein. Umfasst der Nachlass auch Immobilien, müssen sich die Miterben gemeinschaftlich um die Instandhaltung oder Vermietung kümmern.

Tipp: Detaillierte Informationen rund um die Verwaltung durch die Erbengemeinschaft haben wir in unseren Beiträgen „Ordnungsgemäße Verwaltung“, „gemeinschaftliche Verwaltung“ und „notwendige Verwaltung“ für Sie bereitgestellt. 

Nachlassverbindlichkeiten regeln

Bevor die Erbauseinandersetzung erfolgt, muss die Erbengemeinschaft die Nachlassverbindlichkeiten begleichen. Dazu gehören nicht nur Schulden des Erblassers, sondern beispielsweise auch die Bestattungskosten. Erst dann gilt die sogenannte Teilungsreife als erreicht und es kann ein Erbauseinandersetzungsvertrag aufgesetzt werden, falls erforderlich. Zudem ist das Thema wichtig, weil die Miterben für die Nachlassverbindlichkeiten haften.

Fazit

Als Mitglied einer Erbengemeinschaft haben Sie nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Insbesondere, wenn Immobilien zum Nachlass gehören, kann sich dies als zeit- und nervenaufreibend erweisen. Der lästigen Mitwirkungspflicht können Sie sich jedoch entziehen – indem Sie Ihren Erbteil verkaufen

Weitere Themen

Aus eigener Erfahrung wissen wir, wie viele Fragen rund um das Erbe auftreten. Auch wissen wir, welche emotionalen Belastungen damit einhergehen. Im Folgenden finden Sie einige Kategorien mit jeweiligen Artikeln, die Ihnen hoffentlich weiterhelfen in eine unbeschwerte Zukunft. 

Heute erben, morgen leben.
Wir regeln das Dazwischen.

Das Deutsche Erbenzentrum führt keine Rechtsberatung durch. Gerne helfen wir Ihnen aber bei der Suche nach einem Rechtsanwalt.

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